Ihr Bauvorhaben in Lackenbach

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Lackenbach ist Baubehörde I. Instanz und ist daher für die Erteilung von Baugenehmigungen im Ortsgebiet (Bauland) zuständig. Um Ihnen die Meldung von Ihrem Bauvorhaben zu erleichtern finden Sie unterhalb die notwenigen Informationen und Formulare zum Download. Bei Fragen können Sie sich jederzeit an das Gemeindeamt wenden.

Info-Broschüren:
Der Leitfaden zum Burgenländischen Baugesetz enthält die wichtigsten Informationen zum Thema "Bauen im Burgenland". 
In der Wohnbaufibel finden Sie grundlegende Informationen zu allen Förderungsmaßnahmen der Wohnbauförderung sowie der Wohnbeihilfe.
 



BURGENLÄNDISCHES BAUGESETZ

Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
1. geringfügige Bauvorhaben (§ 16),
2. bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17).
 

GERINGFÜGIGE BAUVORHABEN - § 16

Formular: Mitteilung über ein geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16
 

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die angeführten Bauvorhaben bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Folgende Informationen sind bei der Einreichung des Ansuchens bei der Baubehörde am Gemeindeamt anzugeben: Adresse, Grundstücksnummer, Planskizze inkl. Lageplan mit den Unterschriften der angrenzenden Grundstückseigentümer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens.

Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich insbesondere:

  • Anbringen und Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,
  • Schwimmbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
  • freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart "Grünfläche-Hausgärten" bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
  • Sockel bis 1 m mit Einfriedung bis 2 m Höhe (Achtung: Einfriedungen ab 2 m Höhe bedürfen einer Baubewilligung gemäß § 17)
  • nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen
  • emissionsneutrale Umbauten (z.B. Dachbodenausbauten, Kellerstüberl oder auch geringfügige Umbauten im Inneren des Gebäudes) und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
  • freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,
  • Balkon- und Loggienverglasungen,
  • Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
  • Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB (ein Nachweis ist vorzulegen)
  • Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,
  • Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,
  • Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm
  • Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen
Ausgenommen vom Baugesetz sind Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder  Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, sowie Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von bis zu 20 kWh. Aufgeständerte Photovoltaikanlagen sind in jeden Fall meldepflichtig!
 

BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN - § 17

Formular: Ansuchen Baubewilligung gemäß § 17
 

Der Bauwerber hat bei der Baubehörde, sprich am Gemeindeamt, um eine Bewilligung anzusuchen.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Schriftliches Ansuchen um Baubewilligung
  • Baupläne 3-fach (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Querschnitte)
  • Baubeschreibung (dreifache Ausfertigung)
  • Zustimmungserklärung der Grundeigentümer des Baugrundstückes sowie die Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, durch deren Unterschrift auf allen drei Bauplänen
  • Letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate)
  • Ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister 
  • Energieausweis (nicht überall erforderlich) + positives Prüfergebnis "ZEUS" 

Baupläne und die Baubeschreibung  müssen von einem befugten Planverfasser erstellt werden, der mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Außerdem sind sie vor Abgabe an die Baubehörde vom Grundstückseigentümer und Bauwerber zu unterzeichnen.

Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die "Baubewilligung" - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit einem Bescheid zu erteilen. Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.

Darauffolgend hat der Bauwerber den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und für die bewilligungsgemäße Ausführung zu sorgen. Die Behörde stellt darauf dem Bauwerber eine Bauplakette aus.

Im Falle eines Bauvorhabens von Neu-, Zu- oder Umbauten von Wohngebäuden mit mehr als 200 m² Wohnnutzfläche sowie von Neu-, Zu- oder Umbauten von sonstigen Gebäuden mit mehr als 200 m² Nutzfläche hat der Bauwerber einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen. 
 

BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN - § 18 BAUVERHANDLUNG

Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht alle Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer bei, oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren, vor so hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung nach § 18 vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.

Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die "Baubewilligung" - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen -mit Bescheid zu erteilen. Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
 


 

FERTIGSTELLUNGSANZEIGE, SCHLUSSÜBERPRÜFUNG - § 27

Formular: Fertigstellungsanzeige gemäß § 27
 

Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauvorhabens bzw. eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit bei der Baubehörde anzuzeigen. Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Fertigstellungsanzeige
  • Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerblich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt.

ACHTUNG!
Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden! Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet!

 



EINMESSPFLICHT - § 27, ABS. 3

Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder Zubauten jeweils ab einer Größe von 20 m² ist ein von einer hierzu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, erforderlich.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen dazu am Gemeindeamt zur Verfügung.
 



ERLÖSCHEN DER BAUBEWILLIGUNG - § 19

Die Baubewilligung erlischt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist. Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.
 


Sonstige Formulare:



 

Kontakt


 Adresse:
7322 Lackenbach | Postgasse 6
Österreich (Austria)

 Telefon: +43(0)2619/5050-0

 Fax: +43(0)2619/5050-4

 E-Mail: post@lackenbach.bgld.gv.at

 Bankverbindung:
RBB Oberpullendorf
IBAN AT09 3306 5000 0050 1809
BIC RLBBAT2E065

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