Der Bürgermeister der Marktgemeinde Lackenbach ist Baubehörde I. Instanz und ist daher für die Erteilung von Baugenehmigungen im Ortsgebiet (Bauland) zuständig. Um Ihnen die Meldung von Ihrem Bauvorhaben zu erleichtern finden Sie unterhalb die notwenigen Informationen und Formulare zum Download. Bei Fragen können Sie sich jederzeit an das Gemeindeamt wenden. Info-Broschüren: Der Leitfaden zum Burgenländischen Baugesetz enthält die wichtigsten Informationen zum Thema "Bauen im Burgenland". In der Wohnbaufibel finden Sie grundlegende Informationen zu allen Förderungsmaßnahmen der Wohnbauförderung sowie der Wohnbeihilfe.
Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die angeführten Bauvorhaben bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Folgende Informationen sind bei der Einreichung des Ansuchens bei der Baubehörde am Gemeindeamt anzugeben: Adresse, Grundstücksnummer, Planskizze inkl. Lageplan mit den Unterschriften der angrenzenden Grundstückseigentümer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens.
Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich insbesondere:
Der Bauwerber hat bei der Baubehörde, sprich am Gemeindeamt, um eine Bewilligung anzusuchen.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Baupläne und die Baubeschreibung müssen von einem befugten Planverfasser erstellt werden, der mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Außerdem sind sie vor Abgabe an die Baubehörde vom Grundstückseigentümer und Bauwerber zu unterzeichnen.
Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die "Baubewilligung" - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit einem Bescheid zu erteilen. Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. Darauffolgend hat der Bauwerber den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und für die bewilligungsgemäße Ausführung zu sorgen. Die Behörde stellt darauf dem Bauwerber eine Bauplakette aus.
Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht alle Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer bei, oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren, vor so hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung nach § 18 vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die "Baubewilligung" - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen -mit Bescheid zu erteilen. Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauvorhabens bzw. eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit bei der Baubehörde anzuzeigen. Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
ACHTUNG! Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden! Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet!
Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder Zubauten jeweils ab einer Größe von 20 m² ist ein von einer hierzu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, erforderlich. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen dazu am Gemeindeamt zur Verfügung.
Die Baubewilligung erlischt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist. Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.
Sonstige Formulare:
Adresse: 7322 Lackenbach | Postgasse 6Österreich (Austria)
Telefon: +43(0)2619/5050-0
Fax: +43(0)2619/5050-4
E-Mail: post@lackenbach.bgld.gv.at
Bankverbindung: RBB OberpullendorfIBAN AT09 3306 5000 0050 1809BIC RLBBAT2E065
Montag bis Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Bürgermeister: Montag: 10.00 - 12.00 Uhr
Altstoffsammelstelle Freitag: 10.00 - 11.45 Uhr jeden ersten Samstag im Monat: 9.00 - 12.00 Uhr
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