Abgaben und Steuern

Für jeden Abgabepflichtigen ist ein Geschäftspartnerkonto für die jeweiligen in Anspruch genommenen Abgabearten angelegt.

SEPA-Lastschriftmandat und elektronische Zustellung
Mit einem Abbuchungsauftrag (SEPA-Lastschrift) und der elektronischen Zustellung von Vorschreibungen (z. B. Kanalgebühr, Grundsteuer, usw.) werden die Wege kürzer und vor allem umweltfreundlicher.

Vorteile der elektronischen Zustellung und Abbuchungsauftrag:

  • Automatische Einzahlung: Sie müssen sich nicht mehr um die Einzahlung kümmern. Zum Fälligkeitstermin wird der vorgeschriebene Betrag von ihrem Konto abgebucht.
  • Schützt die Umwelt: Keine Transportkosten und kein Papierverbrauch.
  • Digitale Archivierung: Reduziert die Papierablage zu Hause.

Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat oder eine elektronische Zustellung der Vorschreibungen wünschen, senden Sie bitte das untenstehende Formular ausgefüllt und unterschrieben an post@lackenbach.bgld.gv.at oder werfen Sie es beim Gemeindeamt in den Briefkasten.

DOWNLOAD SEPA-Lastschriftmandat
 



Privatrechtliche Entgelte für den FriedhofDer Gemeinderat der Marktgemeinde Lackenbach hat am 22.03.2024 folgende Entgelte für den Friedhof in Form einer privatrechtlichen Vereinbarung beschlossen:

Entgelt für die Verleihung des Rechts zur Benützung einer Grabstelle und Urnensäule auf die Dauer von 10 Jahren:
1. Erdgräber für einfachen Belag - € 50,--
2. Erdgräber für mehrfachen Belag - € 100,--
3. gemauerte Grabstellen (Grüfte) - € 375,--
4. Aschengrabstellen für einfachen Belag - € 50,--
5. Aschengrabstellen für mehrfachen Belag - € 100,--
6. Urnensäule (dreifach) - € 100,--
7. Urnensäule (vierfach / verrottbar) - € 100,--

Für die Erneuerung der Benützungsrechte an Grabstellen und Urnensäulen für die Dauer von weiteren 10 Jahren beträgt die Gebühr 100 % der festgesetzten Entgelte.

Die Höhe der Beisetzungsentgelte (einschließlich der Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstelle sowie die Bereitstellung der Versenkungsvorrichtung für den Sarg) entfällt, da die zur Beerdigung bzw. Enterdigung von Leichen erforderlichen Arbeiten wie Ausheben der Grabstelle, Errichtung des Grabhügels usw. einem dazu befugten Leichenbestatter bzw. Totengräber zu übertragen sind. Die Kosten für die Bestattung sind direkt mit dem beauftragten Leichenbestatter bzw. Totengräber zu verrechnen.

K ostenzuschuss Urnensäule:
Zusätzlich zum erstmaligen Benützungsrecht einer Urnensäule ist ein nicht rückzahlbarer Kostenzuschuss zu entrichten. Dieser beträgt für
1. Urnensäule (dreifach) - € 2.500,--
2. Urnensäule (vierfach / verrottbar) - € 3.500,--

Die Urnensäule verbleibt jederzeit im Eigentum des Friedhofverwalters (Marktgemeinde Lackenbach). Sollte das Entgelt zur Benützung nicht entrichtet werden, verliert der Besitzer der Urnensäule das Recht zur Benutzung. Der Kostenzuschuss wird nicht rückvergütet. Die Urnensäule wird aufgelassen und kann vom Friedhofsverwalter erneut vergeben werden. Bei Neuvergabe sind wiederum das Entgelt für das Benützungsrecht sowie der nichtrückzahlbare Kostenzuschuss fällig.

Entgelt für die Benützung der Aufbahrungshalle:
Für die Benützung der Aufbahrungshalle zur Aufbahrung der Leiche ist zu entrichten:
Tagesgebühr - € 50,--
Hierbei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen. Für die Benützung des Obduktionsraumes der Leichenhalle zur Vornahme einer Obduktion ist eine Gebühr in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Betriebskosten zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt.

Die Entgelte sind ab 01.04.2024 anzuwenden.


Grundsteuer Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer und besteuert den inländischen Grundbesitz, wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen sowie Betriebsvermögen. Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder der Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner. Auf Basis des Einheitswerts setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest (Einheitswertbescheid). Vervielfacht mit dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatz ergibt sich der Grundsteuerjahresbetrag.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:

Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
Grundsteuer B: bebaute Grundstücke, unbebaute Grundstücke
Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A)  500 v.H., übriges Grundvermögen (Grundsteuer B) 500 v.H.

Bis zu einem Betrag von 75 Euro ist der 15.5. die gesetzliche Fälligkeit der Grundsteuer. Ab einem Betrag von 75 Euro ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrags fällig. 

Achtung: INFORMATION bei einem Eigentümerwechsel
 

Grundsteuerbefreiung

Für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten oder wenn eine neue Wohnung geschaffen wird, für die eine Zusicherung der Förderung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes erteilt wurde, wird eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt.
Der Antrag dazu ist innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides am Gemeindeamt einzubringen.

Dazu wird benötigt:

  • Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (beim Finanzamt erhältlich).
  • Zusicherung der Wohnbauförderung
Bei rechtzeitiger Antragsstellung kann eine max. Befreiungsdauer von 15 Jahren erwirkt werden. Bei einer verspäteten Antragsstellung wirkt die Steuerbefreiung erst ab dem der Antrtagsstellung folgenden Jahr für den noch verbleibenden Befreiungszeitraum. Wird die Zusicherung der Wohnbauförderung wiederrufen, das Förderdarlehen gekündigt oder werden die Zinsenzuschüsse eingestellt erlischt die Grundsteuerbefreiung.
 

Für die Feststellung der Förderbarkeit gelten die Fördervoraussetzungen wie für die Gewährung eines Neubaudarlehens und die Richtlinien der Burgenländischen Wohnbauförderung. Ansuchen um Feststellung der Förderbarkeit können innerhalb von 24 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe oder Baubewilligung eingebracht werden. Weitere Informationen zum Thema Grundsteuerbefreiung finden Sie auf der Website der Burgenländischen Landesregierung.
 



Hundeabgabe

Für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet ist eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten. Die Anmeldung und Abmeldung hat jeweils binnen 2 Wochen am Gemeindeamt zu erfolgen.

Anmeldung eines Hundes:
Wer einen Hund erwirbt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund neu in die Gemeinde zuzieht, hat dies am Gemeindeamt binnen 2 Wochen anzuzeigen.

Abmeldung eines Hundes:
Jeder Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder verstorben ist, muss binnen 2 Wochen am Gemeindeamt abgemeldet werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Hundeabgabe entfällt erst mit der Meldung des Tierbesitzers über das Ableben des Hundes.

Höhe der Abgabe: 

  • für Nutzhunde: € 14,50
  • für alle anderen Hunde: € 29,00

Befreiungen:

Der Hundeabgabe unterliegen nicht:

  1. Hunde unter 6 Wochen
  2. Hunde die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden.
  3. Diensthunde der Bundespolizei, Zollorgane und des Bundesheeres
  4. Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind.
 


Kanalabgaben

Kanalbenützungsgebühr
Die Kanalbenützungsgebühr wird per Verordnung des Gemeinderates in Verbindung mit den §§ 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetz für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage festgesetz. 

Ab 01.01.2024 beträgt die Höhe der Kanalbenützungsgebühr € 1,29 pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche verfielfachten Beitragssatz.

Erschließungsbeitrag

Für die Erschließung unbebauter Anschlussgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.

Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlussgrundfläche zu betragen.

Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlussgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.

Zum Bauland zählt nicht das Aufschließungsgebiet.

Der Beitragssatz beträgt € 4,36 pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG. (Verordnung des Gemeinderates vom 12.12.2008)
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.

Anschlussbeitrag

Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird eine Anschlussbeitrag erhoben.

Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung. 
Der Beitragssatz beträgt € 4,36 pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG. (Verordnung des Gemeinderates vom 12.12.2008)
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

Ergänzungsbeitag

Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 2 genannten Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben.  

Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.  

Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung; wenn jedoch eine solche nicht erforderlich ist, mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach § 7 Abs. 1 Kanalabgabegesetz bewirkt.
 



Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen - Anrainerbeiträge

Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.

Die Gemeinden können durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen erheben:

  • zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung
  • zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung, soweit diese 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist und
  • zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.

Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes und dem jeweiligen Einheitssatz. Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.

Die Einheitssätze wurden vom Gemeinderat per Verordnung festgesetzt.
 



Lustbarkeitsabgabe

Die Lustbarkeitsabgabe ist eine Abgabe, die auf Veranstaltungen wie Tanzunterhaltung (Bälle), Konzerte, Kabaretts oder Theatervorführungen und gilt auch für das Betreiben von Spielautomaten. Sie ist in den Landesgesetzen geregelt. In diesen Rahmengesetzen ermächtigt jedes Bundesland seinen Gemeinden, Vergnügungssteuer einzuheben. Sowohl die Definition des Begriffes als auch die Festlegung des Steuersatzes und die Entscheidung, ob die Abgabe überhaupt eingehoben wird, liegen im Ermessen der Gemeinden.
Die aktuelle Verordnung des Gemeinderates zur Lustbarkeitsabgabe finden Sie auf der Digitalen Amtstafel.
 



Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Die Höhe der Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  • die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  • die im § 3 Abs. 1 Z. 10, 11, und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  • Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
  • Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.460,--, werden von ihr € 1.095,-- abgezogen.

Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen.

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis 31. März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung an die Gemeinde abzugeben.
 



Ortstaxe und TourismusbeitragDie Tourismusabgaben werden in § 18 Abs. 2 Bgld. Tourismusgesetz 2021 taxativ aufgezählt und umfassen die Ortstaxe, den Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper, Wasserfahrzeuge sowie den Tourismusförderungsbeitrag. Die Gemeinde hat nach Maßgaben der Bestimmungen des § 20 Bgld. Tourismusgesetz 2021 die Ortstaxe für Gäste in Beherbungsbetreiben einzuheben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Burgenländischen Landesregierung.

Müllverband

Hier können Sie die aktuellen Tarife zur Müllentsorgung des Burgenländischen Müllverbandes einsehen.


Wasserverband

Hier finden Sie die derzeitige Tarifordnung des Wasserverband Mittleres Burgenland.


Entgelte Abfallsammelstelle Lackenbach

Die aktuellen Entgelte für die Entsorgung von Sperrmüll, Grünschnitt und Co. finden Sie hier.



Bei weiteren Fragen zu den Abgaben wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail im Sekretariat des Gemeindeamts oder bei den jeweils zuständigen Verbänden.


Alle gültigen Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Lackenbach zu den Abgaben finden Sie auf der Digitalen Amtstafel.

 

 

Kontakt


 Adresse:
7322 Lackenbach | Postgasse 6
Österreich (Austria)

 Telefon: +43(0)2619/5050-0

 Fax: +43(0)2619/5050-4

 E-Mail: post@lackenbach.bgld.gv.at

 Bankverbindung:
RBB Oberpullendorf
IBAN AT09 3306 5000 0050 1809
BIC RLBBAT2E065

Parteienverkehr


Montag bis Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr

Bürgermeister:
Montag: 10.00 - 12.00 Uhr

Altstoffsammelstelle
Freitag: 10.00 - 11.45 Uhr
jeden ersten Samstag im Monat: 9.00 - 12.00 Uhr

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