igisa telematik gmbh
I. Geltungsbereich Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von der igisa angebotenen und zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte und sonstige Leistungen.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden von igisa nicht akzeptiert und gelten als nicht vereinbart. Dies gilt auch, wenn diesen seitens igisa nicht widersprochen wird. Vertragserfüllungshandlungen seitens igisa stellen insofern keinesfalls eine Zustimmung zu entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners dar. Im Zweifel ist jedenfalls von den AGB der igisa auszugehen.
Abweichende Bedingungen, mündliche Nebenabsprachen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie seiner Anlagen bzw. Beilagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragspartnern und haben nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall vor diesen AGB Vorrang. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese AGB auch für künftige Leistungen gemäß Punkt I.1., selbst wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Soweit diese AGB keine Regelungen treffen, gelten ergänzend die Allgemeine Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen sowie die allgemeinen Bedingungen für Dienstleistungen in der Informationsverarbeitung durch Rechenzentren, herausgegeben vom Fachverband für Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der WKÖ, in der jeweils gültigen Fassung.
Etwaige Wiederverkäufer verpflichten sich, die Verpflichtungen aufgrund dieser AGB auf ihre jeweiligen Vertragspartner zu überbinden. Wiederverkäufer haben igisa für alle Schäden, die aus Verletzungen dieser Verpflichtung entstehen, völlig schad- und klaglos zu halten.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich oder per e-Mail bekannt gemacht. Widerspricht der Vertragspartner diesen nicht binnen vier Wochen schriftlich oder per e-Mail, gelten sie als akzeptiert. igisa wird Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) auf diese Bestimmung in der Bekanntgabe der Änderungen hinweisen.
Rechtsverbindlich zeichnungsberechtigt sind ausschließlich die im Firmenbuch angeführten Prokuristen und Geschäftsführer von igisa.
II. Kostenvoranschlag, Angebot, Auftrag, Vertragsabschluß Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
1.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen.
1.2. Bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlages nach Auftragserteilung von mehr als 15% wird igisa den Vertragspartner davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn dieser nicht binnen drei Tagen schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
Vorarbeiten, welche igisa im Hinblick auf die Hauptleistung zu erbringen hat (Präsentationen, Konzepte, Entwürfe etc.) können, selbst wenn sie - aus welchem Grund auch immer - nicht zur Ausführung gelangen, in Höhe des gesamten damit verbundenen Personal- und Sachaufwands an den Vertragspartner verrechnet werden. Mit der Bezahlung des Aufwands erwirbt der Vertragspartner keinerlei Rechte an diesen Arbeiten und darf diese in keiner Form nutzen. Nicht ausgeführte Vorarbeiten (Konzepte, Entwürfe udgl.) sind vielmehr unverzüglich an igisa zurückzustellen. igisa ist berechtigt, die erbrachten aber nicht verwirklichten Ideen, Konzepte, etc. für Dritte anderweitig zu verwenden.
Die Angebote von igisa sind freibleibend und unverbindlich.
Mit der Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot, an welches dieser für 14 Tage gebunden ist. igisa ist berechtigt, den Auftrag oder die Bestellung des Vertragspartners binnen 14 Tagen ab Einlangen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Sowohl mündlich als auch schriftlich erteilte Aufträge oder Bestellungen gelten immer erst mit Einlangen einer schriftlichen Auftragsbestätigung von igisa beim Vertragspartner als angenommen. Für den Zustande kommenden Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung zusammen mit diesen AGB maßgeblich.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Inhalt der Auftragsbestätigung umgehend zu prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten sofort schriftlich zu beanstanden, ansonsten dieser als genehmigt gilt.
6.1. Für den Fall der Erledigung von Aufträgen ohne entsprechende vorherige schriftliche Auftragsbestätigung, bleibt die Geltung dieser jedem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden AGB unberührt.
6.2. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners oder Änderungen des Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie von igisa gesondert und schriftlich ausdrücklich anerkannt werden.
6.3. Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden von bestätigten Aufträgen und Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der gesonderten schriftlichen Bestätigung von igisa, diesbezüglich gelten die Punkte II.4. und II.5. sinngemäß. Sofern nichts anderes vereinbart wurde,
6.3.1. können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
6.3.2. muss seitens des Vertragspartners eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit zugebilligt werden.
6.3.3. sind Änderungen und Abweichungen in der Ausführung eines Auftrags seitens igisa zulässig, wenn sie aus technischen oder sonstigen Gründen unumgänglich sind.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Dritte nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Vertragspartner unverzüglich informiert und wird im Falle eines Rücktritts vom Vertrag eine allfällig erhaltenen Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. igisa haftet nicht für einen allenfalls daraus resultierenden Schaden des Vertragspartners.
III. Preis, Leistung, Lieferung Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen vorliegen, gelten die Preise in Euro exklusive Umsatzsteuer, ab der Geschäftsstelle von igisa.
1.1. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind, soweit die Rücknahme nicht durch separate, gesetzliche Verordnung geregelt ist, gesondert zu vereinbaren. Anfallende Kosten für Verpackung, Verladung, Versicherung und Transport sowie Einfuhr- und Ausfuhrzölle werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Ist "Zustellung" vereinbart, verstehen sich die Preise exklusive Abladen und Vertragen der gelieferten Ware. Verpackungen, die vom Großhandel angebracht oder vom Werk in Rechnung gestellt werden, werden gesondert berechnet.
1.2. Für den Fall, dass seitens igisa Werkleistungen zu erbringen sind, werden diese nach dem tatsächlichem Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind binnen 3 Tagen ab Rechnungseingang, ohne jeden Abzug zu bezahlen.
1.3. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. oder Steuern, Abgaben und Gebühren verändern, so ist igisa berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und an den Vertragspartner weiterzuverrechnen.
1.4. Dienstleistungen wie Schulungen, Wartungs-, Reparatur- und Installationsarbeiten werden mangels anderslauternder Vereinbarung gemäß dem jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
1.5. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Vertragspartner gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
1.6. Entgelte für laufende Leistungen sind wertgesichert auf Basis des österreichischen Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stelle tretenden Richtwerts und werden jährlich angepasst.
1.7. Erfolgt der Vertragsabschluß ohne ausdrückliche Preisregelung, gelten die zum Datum der Auftragsbestätigung gültigen Listenpreise von igisa als vereinbart.
1.8. Bei Bestellungen im Wert von unter 400,00 (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) wird ein Kleinmengenzuschlag von 30,00 (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) eingehoben. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise um Beschädigungen unter normalen Transportbedingungen zu vermeiden.
In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen, Produkt- und Leistungsbeschreibungen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Aussage über die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen. Die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen.
2.1. igisa steht es frei, zur Erbringung und Übermittlung der Leistungen aufgrund des technischen Fortschritts oder wissenschaftlicher Erkenntnisse neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards zu verwenden, als zunächst angeboten. Überdies behält sich igisa das Recht vor, die Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von igisa für den Verragspartner zumutbar ist. Dies gilt auch im Falle von Gesetzesänderungen oder -ergänzungen. Über etwaige Änderungen wird der Vertragspartner unverzüglich informiert.
2.2. Sofern bei periodisch wiederkehrenden Leistungen (Abonnements) gemäß Punkt II.1.5. keine einzelvertragliche Vereinbarung besteht, gilt eine Vertragsdauer von zwölf Monaten ab der ersten Leistung als vereinbart. Die Vertragsdauer verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate, wenn nicht drei Monate vor Vertragsablauf eine schriftliche Kündigung erfolgt.
2.3. Werden kostenlose Dienste und Leistungen zur Verfügung gestellt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Eine Einstellung hat keinerlei Auswirkung auf gleichzeitig entgeltlich bezogene Dienste und Leistungen, insbesondere ergibt sich daraus kein Recht auf Minderung, Wandlung oder Erstattung der entgeltlichen Leistung.
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch igisa erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in den Geschäftsräumen von igisa innerhalb der normalen Arbeitszeit. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Vertragspartners eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit oder an einem anderen Ort, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt igisa, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
3.1. Nicht vertraglich abgedeckte Leistungen, falls nicht explizit geregelt, sind die Bereitstellung oder Beschaffung der für die Leistungserbringung notwendigen Daten; die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritter verursachten Fehlern; Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind; individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen; Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Leistung beauftragten Personen von igisa; Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen; die Wartung von zur Verfügung gestellter oder selbst erstellter Software oder sonstiger erbrachter Leistungen.
3.2. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz falls dies der Erfüllungsort ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben. Der Vertragspartner hat igisa, auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung, alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Bei diesbezüglichem Verzug des Vertragspartners verlängert sich die Lieferfrist von igisa um den Zeitraum des Verzuges.
Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich.
4.1. igisa ist wahlweise zu Voll- oder Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich die einheitliche Lieferung vereinbart ist.
4.2. Verspätete Lieferungen verpflichten igisa auf keinen Fall zum Schadenersatz, geben dem Vertragspartner aber auch nicht das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen einschließlich Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitsmangel (auch infolge Krankheit und Krieg), insbesondere Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen u.s.w. - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von igisa oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten, hat igisa auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten und entbinden igisa von der angegebenen Lieferfrist und von der Verpflichtung der vollständigen Auslieferung.
4.4. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von igisa nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von igisa führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
4.5. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden der igisa nicht möglich oder seitens des Vertragspartners nicht erwünscht ist oder die Ware vom Vertragspartner nicht übernommen wird, kann igisa die Lagerung der Ware auf Kosten des Vertragspartners gemäß Punkt IX.3. vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
4.6. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von igisa liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.
4.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Lieferungen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Bei Exportgeschäften ist der Vertragspartner verpflichtet für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen auf seine Kosten zu sorgen. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Rechnung des Vertragspartners.
IV. Zahlung und Zahlungsverzug Sämtliche von igisa erbrachten Leistungen und Lieferungen sind grundsätzlich sofort ohne jeden Abzug und spesenfrei ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen immer einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden nur in deren jeweiligen Rahmen anerkannt. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einganges auf dem Geschäftskonto von igisa als geleistet. Im Bezug auf individuelle Kunden behält sich igisa das Recht auf Änderungen der Zahlungsbedingungen vor.
Ist der Vertragspartner mit auch nur einer vereinbarten (Teil-) Zahlung oder sonstigen Leistung, unabhängig von einem Verschulden in Verzug
2.1. so kann igisa, ohne Ausschluss des Ersatzes weiterer Schäden, auf Erfüllung des Vertrages bestehen und gleichzeitig
2.1.1. die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlung aufschieben;
2.1.2. den ganzen noch offenen Rechnungsbetrag fällig stellen;
2.1.3. unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären, selbst wenn dieser bereits teilweise erfüllt wurde.
2.2. ist igisa, ohne Ausschluss des Ersatzes weiterer Schäden, von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten;
2.3. gelten 12% Verzugszinsen p.a. ohne eigene Verzugsetzung als vereinbart und ist igisa berechtigt ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen;
2.4. treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft und zwar hinsichtlich aller zu erbringenden (Teil-) Zahlungen;
2.5. verpflichtet sich der Vertragspartner, alle igisa entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, und die igisa durch die Verfolgung ihrer berechtigten Ansprüche entstehen, insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassobüros, bis zu den in der Verordnung des BMwA, BGBl 1996/141 i.d.g.F. genannten Höchstbeträgen, zu ersetzen. Sofern igisa das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 15,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 50,- zu bezahlen;
2.6. ist der Vertragspartner verpflichtet, igisa jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten anfallen sollten, zu ersetzen.
Für den Fall, dass nach Abschluss des Vertrages wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eintreten, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, werden sämtliche Zahlungszielvereinbarungen hinfällig und ist das gesamte Entgelt sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen oder Leistungen erfolgen nur noch gegen Vorauszahlung.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Eine Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Vertragspartner mit Ansprüchen von igisa ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von igisa ausdrücklich anerkannt wurden.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner ausschließlich wegen rechtskräftig gerichtlich festgestellten oder von igisa ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen von igisa stehen.
V. Vertragsrücktritt Bei Annahmeverzug, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder Abweisung eines solchen Antrags mangels Vermögens, bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch mit Teilzahlungen, oder anderen wichtigen Gründen, ist igisa zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
Der Verzug mit einer Leistung aus einem Vertrag, der wirtschaftlich betrachtet ohne Abschluss eines anderen nicht geschlossen worden wäre, berechtigt igisa zum Rücktritt von beiden Verträgen.
Wurden Teillieferungen vereinbart und gerät der Vertragspartner hinsichtlich der Bezahlung einer Teillieferung in Verzug, so kann igisa sowohl hinsichtlich der betroffenen Teillieferung als auch hinsichtlich aller noch ausstehenden Leistungen ihren Rücktritt erklären.
Der Rücktritt von igisa bedingt die vollständige Rückabwicklung der erbrachten Leistungen.
4.1. igisa ist zur wahlweisen Geltendmachung des vollen Schadenersatzes oder eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, berechtigt, wobei die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts ausdrücklich ausgeschlossen wird.
4.2. igisa ist insbesondere berechtigt, die Rückstellung der bereits gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu fordern, wobei die in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung an der Ware zu Lasten des Vertragspartners geht.
4.3. Fertige und halbfertige, jedoch noch nicht ausgelieferte Ware kann dem Vertragspartners auf dessen Kosten und Risiko und unter Vorschreibung des anteiligen Verkaufspreises zur Verfügung gestellt werden und im Falle des Übernahmeverzuges auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners in eigenen oder dazu angemieteten Lageräumen bereitgestellt werden. Gleichzeitig ist igisa von sämtlichen weiteren Vertragspflichten befreit.
Tritt der Vertragspartner - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat igisa die Wahl auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Wahl von igisa einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages, wobei die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts ausdrücklich ausgeschlossen wird oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Vertragspartner vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Vertragspartner bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist mittels eingeschriebenem Brief abzusenden. Tritt der Vertragspartner gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.
VI. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung Sämtliche von igisa gelieferte Waren oder sonstige Gegenstände werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und behält sich igisa bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners das alleinige Eigentumsrecht an den gelieferten Waren oder sonstigen Gegenständen vor.
Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen, insbesondere die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer und Einbruch-Diebstahl ausreichend zu versichern. Der Vertragspartner hat igisa die entsprechende Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
Solange der Eigentumsvorbehalt für igisa besteht, darf der Vertragspartner über den Vertragsgegenstand weder verfügen, ihn insbesondere nicht verkaufen, verarbeiten, verpfänden, zur Sicherung übereignen, verschenken oder verleihen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
Der Vertragspartner hat die gelieferten Waren oder sonstigen Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht von igisa geltend zu machen und igisa unverzüglich schriftlich zu verständigen und igisa für etwaige daraus resultierende Nachteile völlig schad- und klaglos zu halten.
5.1. Bereits gelieferte Ware muss an igisa zurückgestellt werden. Die Rücknahme lässt die ursprüngliche Kaufpreisforderung von igisa samt Nebenkosten in voller Höhe bestehen, jedoch wird diese reduziert um den Wert der zurückgenommenen Ware. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Weiterveräußerung auf den hierfür erzielten Erlös, und zwar selbst dann, wenn es zu keiner Forderungsabtretung zu Gunsten von igisa gekommen sein sollte. Der gesamte Erlös bleibt selbst dann Eigentum von igisa, wenn eine Vermengung mit den übrigen Geldmitteln des Vertragspartners mittlerweile eingetreten ist und Ersatz für die eingetretene Wertminderung geleistet wird. Gleichzeitig ist igisa berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
5.2. Teilweise fertig gestellte Ware wird dem Vertragspartner unter Anrechnung des entsprechenden Anteiles des Verkaufspreises zur Verfügung gestellt.
Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von igisa tritt der Vertragspartner zur Sicherung des Eigentumsvorbehaltes schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten an igisa zahlungshalber ab, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren von igisa entstehen.
6.1. Der Vertragspartner hat igisa auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
6.2. Ist der Vertragspartner mit seinen Zahlungen igisa gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Vertragspartner diese nur im Namen von igisa inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer gelten in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt als an igisa abgetreten.
6.3. Forderungen gegen igisa dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von igisa nicht abgetreten werden.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Insolvenzfall bedarf keiner vorhergehenden Rücktrittserklärung.
VII. Rechtseinräumung, Software Alle Leistungen und Lieferungen von igisa einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Textentwürfe, Konzepte, Programme, Dokumentationen etc. ), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke im zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränkten Eigentum von igisa und können jederzeit insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner zurückverlangt werden.
1.1. Der Vertragspartner erwirbt mit der vollständigen Erfüllung all seiner Verpflichtungen lediglich das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages und auf das Gebiet Österreich beschränkte Recht eingeräumt, diese Leistungen in unveränderter Form, zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang zu benutzen.
1.2. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von igisa nur für den jeweils vereinbarten Leistungszweck Verwendung finden. Eine über das vertraglich festgelegte Ausmaß hinausgehende Werknutzung, insbesondere kommerzielle Nutzung oder die Weitergabe von Daten und grafischen Elementen an Dritte, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von igisa gestattet.
1.3. Die urheberrechtlich geschützten Leistungen von igisa dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung geändert werden. Nachahmungen welcher Art auch immer sind unzulässig. Die Verletzung des Urheberrechts von igisa zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei volle Genugtuung zu leisten ist.
1.4. igisa hat das ausschließliche Recht, die nötigen Vervielfältigungen (etwa zu Sicherungs- und Schulungszwecken) ihrer urheberrechtlich geschützten Leistungen vorzunehmen. Für den Fall, dass ein Vertragspartner für igisa Softwareaufträge durchführen sollte, verpflichet sich dieser die in Erfüllung dieses Vertragsverhältnisses geschaffenen Leistungsergebnisse weder ganz noch teilweise kopieren.
1.5. Jeder Vertragspartner von igisa wird durch angemessene Vorkehrungen und Weisungen an alle Personen, die Zugang zu Softwarekomponenten von igisa haben, die vertrauliche Behandlung dieser Teile sicherstellen. An allen Kopien, Auszügen, Verbesserungen und anderen Bearbeitungen der Softwarekomponenten oder dessen Teilen bleiben igisa alle Rechte vorbehalten. Kopien dürfen ohne Zustimmung von igisa nicht an Dritte weitergegeben werden.
Sämtliche Inhalte der von igisa unter der www.igisa.com betriebenen Webseite sind geistiges Eigentum von igisa und somit urheberrechtlich geschützt. Die Webseite dient lediglich der Information und ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Jede weitergehende Verwendung wie Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung oder Reproduktion der Inhalte, insbesondere die kommerzielle Nutzung und Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von igisa. Die Entfernung oder Abänderung des Copyright-Vermerkes ist nicht gestattet. Das Framing oder Inline-Linking ist für sämtliche Inhalte der gesamten Webseite verboten. Für die Setzung eines externen Links auf eine Seite der Webseite ist die vorherige schriftliche Zustimmung von igisa einzuholen und darf nur unter Bekanntgabe der URL von igisa verwendet werden. Die Benutzung des Logos von igisa, welches wie auch der Name MediaMap eine eingetragene europäische Marke ist, als Link bedarf der schriftlichen Genehmigung von igisa. Wird dem Vertragspartner durch igisa Software zur Nutzung über ein Datennetz überlassen (Application Service Providing), so erwirbt der Vertragspartner das zur jeweiligen Nutzung notwendige, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit und das vereinbarte Vertragsgebiet beschränkte Recht, diese Software in unveränderter Form zu benutzen.
3.1. Die Nutzung wird dem Vertragspartner durch Zurverfügungstellung eines Benutzernamens und Benutzerkennworts ermöglicht. Um den unbefugten Zugriff Dritter auf die zur Verfügung gestellte Software zu verhindern ist der Vertragspartner verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten durch geeignete Vorkehrungen Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. abzusichern.
3.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die zur Nutzung über ein Datennetz überlassene Software zu vervielfältigen, soweit dies für die Benützung der Software erforderlich ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern der vom Vertragspartner eingesetzten Hardware. Weitergehende Vervielfältigungen, zu denen auch der Ausdruck des Programmcodes sowie das Fotokopieren des Benutzerhandbuchs zählen, sind dem Vertragspartner nicht gestattet. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software durchzuführen. Die Dekompilierung der überlassenen Software sowie die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw. das Reverse Engineering ist unzulässig.
3.3. igisa wird die Funktionstüchtigkeit der zur Nutzung über ein Datennetz überlassenen Software laufend überwachen. igisa wird alle technischen Vorkehrungen treffen, die notwendig sind, um ein Verfügbarkeitslevel von mindestens 50% zu gewährleisten. Softwarefehler, so sie gemeldet werden und behebbar sind, werden von igisa innerhalb angemessener Frist beseitigt. Ein Fehler liegt insbesondere vor, wenn die Software in reproduzierbarer Art und Weise die in der Produktbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder erheblich eingeschränkt ist.
3.4. igisa ist nicht verpflichtet die Funktionstüchtigkeit der Datennetzverbindung zwischen dem Vertragspartner und dem Server, auf dem die vertragsgegenständliche Software gespeichert ist, laufend zu überprüfen oder dem Vertragspartner etwaige Funktionsstörungen mitzuteilen. Soweit jedoch Funktionsstörungen auf Störungen im Einflussbereich von igisa resultieren, ist igisa zu deren sofortiger Behebung verpflichtet.
3.5. Im Rahmen einer solchen Nutzung über ein Datennetz speichert der Vertragspartner Daten auf den Servern des Anbieters. Der Vertragspartner bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an diesen Daten.
3.5.1. igisa ist nicht verpflichtet nach Beendigung des Vertrages diese Daten aufzubewahren. Eine Sicherung solcher Daten durch igisa ist separat zu vereinbaren und im Leistungsumfang der Nutzung nicht enthalten.
3.5.2. Der Vertragspartner hat auch nach einer erfolgten Sicherung keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Der Vertragspartner nimmt daher ausdrücklich zur Kenntnis, dass die ihm übergebenen Daten daher unter Umständen von ihm nicht weiter bearbeitet oder nicht in vollem Funktionsumfang verwendet werden können.
3.6. igisa verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust bei Computerabsturz und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf diese Daten zu treffen, übernimmt jedoch keinerlei Haftung für die bei Ihm gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck wird igisa regelmäßige Backups vornehmen.
3.7. Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, können zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, welche jedoch nach Möglichkeit auf ein Minimum beschränkt werden. Für diese Zeit der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Rückerstattung seines Entgeltes oder einen sonstigen Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch.
3.8. Die Zurverfügungstellung einer Service-Hotline oder eines Kundendienstes wie auch die Verpflichtung von igisa die zur Verfügung gestellte Software zu aktualisieren ist gesondert zu vereinbaren und wird auch gesondert in Rechnung gestellt.
Werden von igisa selbst erstellte Softwareprodukte geliefert, umfasst eine solche Lieferung den ausführbaren Programmcode sowie die jeweils zugehörigen Handbücher.
4.1. Ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche Rechte an selbst erstellten Softwareprodukten igisa zustehen. Dem Vertragspartner wird mit der vollständigen Erfüllung all seiner Verpflichtungen lediglich das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages und auf das Gebiet Österreich beschränkte Recht eingeräumt, diese Softwareprodukte in unveränderter Form und nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware zu benutzen. Bei Nutzung solcher Softwareprodukte in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone- PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
4.2. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Vertragspartner keine weitergehenden Rechte an solchen Softwareprodukten übertragen. Insbesondere ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, die ihm zur bloßen Nutzung überlassenen Softwareprodukte und die überlassenen Dokumentationen zu bearbeiten, weiterzuentwickeln oder in sonstiger Weise umzugestalten, um hierdurch neue Leistungsergebnisse zu schaffen, welche er im eigenen Namen verwerten könnte.
4.3. Der Vertragspartner darf insbesondere die Software nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen, sie vervielfältigen und keine Kopien, ausgenommen Sicherheitskopien, anfertigen. Die Dekompilierung der überlassenen Software sowie die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw. das Reverse Engineering ist unzulässig
4.4. Der Vertragspartner wird bei vertraglicher Zurverfügungstellung von Softwaretools von igisa, Aufzeichnungen über Anzahl und Aufbewahrung aller Kopien führen. Nur igisa hat das Recht, Kopien jeglicher Aufzeichnungen und Softwaretools anfertigen zu lassen. Für jede unbefugte Weitergabe von Softwarekomponenten bzw. Teilen davon, sei diese vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, wird der Kunde oder der Auftragnehmer eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von Euro 1 Million an igisa entrichten. Wird igisa wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung eines Teils der igisa Entwicklungen oder Leistungen in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Vertragspartner igisa vollkommen schad- und klaglos halten.
Wird von igisa lizensierte Software geliefert, so erwirbt der Vertragspartner mit der Softwarelizenz das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die lizenzierte Software unter Einhaltung der jeweiligen vertraglichen Bedingungen auf dem vereinbarten Computersystem auf der vereinbarten Anzahl von Servern bzw. Endgeräten von der vereinbarten Anzahl von Nutzern zu benutzen. Alle übrigen Rechte an der Software bleiben dem jeweiligen Lizenzgeber vorbehalten.
5.1. Der Vertragspartner darf insbesondere die Software nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich zum machen, sie vervielfältigen und keine Kopien, ausgenommen Sicherheitskopien, anfertigen. Ebenso ist es dem Vertragspartner verboten die Software zu decompilieren.
5.2. Für von igisa gelieferte lizensierte Software gelten jedoch vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
5.3. Der Vertragspartner ist für die Wahrung sämtliche Rechte des Lizenzgebers an der gelieferten lizensierten Software verantwortlich. Sollte igisa aufgrund einer vom Vertragspartner zu verantwortenden Verletzung von Rechten Dritter belangt werden, so hat der Vertragspartner igisa völlig schad- und klaglos zu halten.
Wird von igisa Public-Domain, Shareware, Open-Source-Software oder Freeware zur Verfügung gestellt so geschieht das auf eigene Gefahr des Vertragspartners und übernimmt igisa keine Gewähr für diese Produkte. Die vom jeweiligen Entwickler für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind vom Vertragspartner jedenfalls zu beachten.
igisa übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden; mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet; dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen, oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
igisa ist berechtigt, auf allen zur Verfügung gestellten Produkten bzw. auf sämtlichen sonst erbrachten Leistungen auf die eigene Firma und allenfalls auf den Urheber, durch Anbringung des eigenen Firmenwortlautes und/oder Logos einschließlich des dazugehörigen Corporate Design in angemessener Größe hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
VIII. Datenschutz, Adressenänderung, Pläne und Unterlagen Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass sämtliche personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertragsverhältnisses von igisa gemäß den Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung des Telekommunikationsgesetzes samt Nachfolgegesetze iVm. dem Datenschutzgesetz, automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden und dass derartige Daten von igisa zum Zwecke der Weiterentwicklung, der Bedarfsanalyse, der Beratung des jeweiligen Vertragspartners, der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten sowie für Direktmarketingaktionen von igisa verwendet werden können. igisa ist bis auf schriftlichen Widerruf der Zustimmung weiter berechtigt, den Namen bzw. die Firma des Vertragspartner mittels Referenzliste zu veröffentlichen.
1.1. Der Vertragspartner ist weiters bis auf Widerruf einverstanden, dass er Werbung und Informationen über Produkte und Services von igisa per email auch im Rahmen von Massensendungen erhält. Dabei bleiben die Daten des Vertragspartners einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei igisa. Der Vertragspartner kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. igisa wird dem Vertragspartner in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
1.2. Für den Fall der Bereitstellung von Datenmaterial des Vertragspartner (z.B. Adressdaten etc.) verpflichtet sich igisa dazu, alle zur Sicherung der Daten technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen gemäß Datenschutzgesetz zu treffen und so die Daten vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei igisa gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet igisa dem Kunden gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
1.3. igisa sichert dem Vertragspartner die ordnungsgemäße Verwendung der Daten und deren Geheimhaltung gemäß dem Datenschutzgesetz zu. Zur Verfügung gestellte Daten werden rein zum vom Vertragspartner definierten Zweck verwendet und auch intern von igisa nicht weiterverarbeitet.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, igisa Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Sämtliche in den Unterlagen von igisa enthaltenen Angaben über Preise, technische Daten, kaufmännische Angaben, etc. sind nur verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung gemäß Punkt II. ausdrücklich auf sie Bezug genommen und sie zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die in den Unterlagen enthaltenen Angaben sowohl auf Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Vom Vertragspartner festgestellte Mängel in der Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit der übermittelten Pläne sind igisa unverzüglich, jedenfalls aber vor Durchführung der zu erbringenden Leistung bei sonstigem Haftungsausschluss schriftlich mitzuteilen.
Alle dem Vertragspartner im Zuge der Anbahnung, Schließung oder Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen, Anbot- und Entscheidungsunterlagen aller Art, insbesondere Präsentationen, Konzepte sowie sonstige dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen in Wort, Ton und Bild bleiben ebenso wie Muster und Kataloge stets geistiges Eigentum von igisa und stehen unter Schutz der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Die Weitergabe derartiger Informationen sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung entgeltlich oder unentgeltlich - ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von igisa nicht zulässig und hat der Vertragspartner igisa im Fall jeglichen Zuwiderhandelns schad- und klaglos zu halten.
IX. Gefahrenübergang Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen vorliegen, erfolgt die Lieferung ab der Geschäftsstelle und sind die Geschäftsräumlichkeiten von igisa Erfüllungsort.
Die Leistungs- und Preisgefahr geht jedenfalls mit dem Tag der bekannt gegebenen Bereitstellung und Abholbereitschaft der Ware/Leistung bzw. mit Übergabe an den ersten durchzuführenden Transporteur auf den Vertragspartner über.
Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, so geht die Gefahr jedenfalls auf ihn über. Weiters ist igisa im Falle des Annahmeverzuges berechtigt
3.1. die Ware einzulagern, wofür der Vertragspartner eine Lagergebühr von 15,- pro angefangenem Kalendertag zu bezahlen hat
3.2. gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. In diesem Fall gilt ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegender pauschaler Schadenersatz in Höhe von 30% des Rechnungsbetrages als vereinbart, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.
Bei anderen Liefervereinbarungen gilt der Gefahrenübergang laut Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
Die Lieferung der Ware erfolgt unversichert. Die Eindeckung mit einer entsprechenden Transportversicherung hat ausschließlich durch den Vertragspartner zu erfolgen.
X. Gewährleistung, Mängelrüge Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten.
1.1. Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Dieser Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Leistungserbringung vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
1.2. Der Vertragspartner hat die Ware/Leistung selbst bestellt und es ist ihm Art und Umfang der Ware/Leistung bekannt. igisa haftet daher weder für eine bestimmte Eigenschaft noch für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck der Ware/Leistung.
Der Vertragspartner hat die Ware nach der Ablieferung bzw. die Leistung nach deren Erbringung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchen.
2.1. Dabei festgestellte Mängel sind igisa unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel bekannt zu geben.
2.2. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel schriftlich zu rügen.
2.3. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware/Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist das Datum des Poststempels.
Sollte sich im Zuge der Überprüfung der bemängelten Ware/Leistung herausstellen, dass ein der Gewährleistung unterliegender Mangel nicht vorliegt, so kann igisa dem Vertragspartner den Aufwand für die Überprüfung auf Basis des aktuellen Stundensatzes verrechnen, wobei die Mindestbearbeitungsgebühr 400,00 beträgt.
Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden von igisa in allen Fällen wahlweise entweder durch Verbesserung/Austausch innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung erfüllt. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Vertragspartner nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist behebbar ist und Preisminderung für den Vertragspartner nicht zumutbar ist.
4.1. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer vorher ausreichend Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
4.2. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn igisa mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.
4.3. Zur Mängelbehebung sind die beanstandeten von igisa gelieferten Produkte frachtfrei an igisa zu senden bzw. sind alle zur Untersuchung des Mangels notwendigen Daten und Informationen igisa zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls auch der Zutritt zu den Systemen, in welchem die Ware eingesetzt wird, zu gestatten. igisa übernimmt jedenfalls keine mit dem Mangel in Zusammenhang stehende Kosten wie z.B. Montage, Demontage, Wegzeiten, Pönalen oder sonstigen Schadenersatz.
4.4. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie entfällt daher insbesondere für Mängel die bedingt sind durch
5.1. unsachgemäße, den mitgelieferten Anweisungen widersprechende Aufstellung, Einbau, Inbetriebnahme und Betrieb durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragte;
5.2. unsachgemäße, durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragte durchgeführte Reparatur oder Wartung sowie eigenmächtige, nicht ausdrücklich von igisa angeordnete oder gestattete Eingriffe oder Veränderungen;
5.3. entgegen den Montageanleitungen von igisa sowie ohne dessen schriftliche Zustimmung, vom Vertragspartner oder Dritten durchgeführten Änderungen oder Reparaturen;
5.4. Nichtbeachtung der Zulassungsvorschriften, der Bedienungsanleitungen, der Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes, der Sicherheitsbestimmungen sowie sonstiger die Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme und den ordnungsgemäßen Gebrauch betreffende Anweisungen;
5.5. natürliche betriebliche Abnützung oder Verschleiß sowie Höhere Gewalt;
5.6. chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie ungenügende Energieversorgung.
5.7. Fehlfunktionen einer Anlage aufgrund von Missbrauch, fehlender regelmäßiger Wartung, falscher Anwendung, unsachgemäße Handhabung sowie Betrieb mit zu hoher Ausbringung;
5.8. Schäden durch Feuer, Unfälle, Fahrlässigkeit, höhere Gewalt und Umstände, die nicht in den Wirkungsbereich von igisa fallen;
5.9. Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Software und Datenträger.
Ist der Vertragspartner mit von ihm zu erbringenden Leistungen, insbesondere Zahlungen, ganz oder zum Teil in Rückstand, kann igisa die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche ablehnen.
Die Verpflichtung von igisa zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Vertragspartnern gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.
XI. Produkthaftung, Haftung, Schadenersatz igisa weist darauf hin, dass die gelieferte Ware/Leistung die erwartete Sicherheits- und Funktionstauglichkeit nur bei strikter Beachtung und vollständiger Einhaltung von Industrienormen, Zulassungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften, Hinweisen und Anleitungen von igisa über Installation, Inbetriebnahme, Funktion und Wartung der gelieferten Ware/Leistung bietet. Die Produkthaftung laut PHG wird für Sachschäden ohne Rücksicht auf Verschulden, ausgeschlossen.
Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet igisa nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden, wie insbesondere Verlust von good will und/oder Geschäftsbeziehungen, Produktionsausfälle, Datenverlust, Vermögensschäden und nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Dies gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB.
igisa übernimmt aufgrund der Gegebenheiten im Internet keine Haftung für bestimmte Verfügbarkeitszeiten und qualitative Übermittlungsleistungen oder die korrekte Funktion von Infrastrukturen oder Übertragungswegen des Internets, die nicht im Verantwortungsbereich von igisa liegen. Ebenso übernimmt igisa keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden aufgrund technischer Probleme, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehler, Datenunsicherheit oder sonstiger Gründe. igisa haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn und Folgeschäden sowie für höhere Gewalt, Ausfälle der technischen Infrastruktur oder hierdurch verursachte Nichterreichbarkeit der Server.
Alle Informationen von igisa - darunter fallen alle geografischen Daten, Pläne und Sachdaten jeglicher Art, die auf der Homepage, in Medien, bei Direktlieferung an Kunden, über Internet oder drahtlose bzw. mobile Dienste (z.B. SMS, MMS, WAP usw.) in grafischer oder textlicher Aufbereitung dargestellt oder geliefert werden - werden auf höchstem wissenschaftlichem und technischem Standard erstellt. igisa und deren Vertragspartner stellen fest, dass die Verarbeitung und Interpretation von geografischer Information der persönlichen Fertigkeit und Beurteilung unterliegt und nicht mit absoluter Präzision und Genauigkeit durchgeführt werden kann. igisa wird bei der Verarbeitung und Interpretation höchstmögliche Sorgfalt und Kenntnis walten lassen, übernimmt allerdings in den Dienstleistungen keine Haftung für eventuelle Ungenauigkeiten in den Geokodierungen und -referenzierungen unabhängig davon, ob diese automatisiert oder manuell berechnet bzw. erstellt wurden. Für allfällige Schäden, die sich aus der Verwendung der Inhalte dieser Informationen ergeben, wird ausdrücklich jede Haftung von igisa ausgeschlossen. igisa übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt von Webseiten, die mittels Link auf die Webseite von igisa verweisen, oder die Inhalte von igisa darstellt.
Allfällige Schadenersatzansprüche gegen igisa verjähren binnen einem Jahr nach dem Zeitpunkt ab dem der Vertragspartner von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.
Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
XII. Schlussbestimmungen Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus einem Vertrags- oder Leistungsverhältnis sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehender Nebengeschäfte gilt Leobersdorf, Österreich, als beiderseits vereinbart.
Als Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung, als auch der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandvereinbarung, gilt das für den Sitz von igisa örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht als vereinbart. igisa ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrecht sowie Verweisungsnormen des Österreichischen Internationalen Privatrechts auf andere Rechtsordnungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieser Bedingungen gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit diese Bedingungen nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Kann sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine dieser Bestimmungen berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil.
Diese allgemeinen Bedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne § l Abs. 2 Ziff. 2 des Konsumentenschutzgesetzes idgF zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als diese den zwingenden Bestimmungen des l. Hauptstückes dieses Gesetzes nicht widersprechen.
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